GModG einfach erklärt: Was sich 2026 für Eigentümer wirklich ändert
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat am 10. Juli 2026 Bundestag und Bundesrat passiert und ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) vollständig ab. Die wichtigste Änderung betrifft nicht Dach, Fassade oder Fenster, sondern die Heizung: Die Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt ersatzlos. Für die Gebäudehülle bleiben die zentralen Regeln dagegen inhaltlich weitgehend bestehen.
Zeitlicher Ablauf im Überblick
- 13. Mai 2026: Kabinettsbeschluss zum Referentenentwurf
- 10. Juli 2026: Bundestag und Bundesrat beschließen das GModG
- 28. Juli 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt
- 29. Juli 2026: Erste Regelungen treten in Kraft
Bis zum Inkrafttreten galt eine bis zum 31. Oktober 2026 verlängerte Aussetzung der ursprünglich ab 1. Juli 2026 geplanten 65-Prozent-Regel für neue Heizungen – diese Übergangsregelung ist mit dem GModG nun ohnehin hinfällig geworden.
Was sich bei der Heizung ändert
Das ist der Kern der Reform:
- 65-Prozent-EE-Pflicht entfällt: Eigentümer entscheiden wieder frei, welche Heizung sie einbauen – auch neue Gas- oder Ölheizungen bleiben grundsätzlich erlaubt.
- Kein pauschales Betriebsverbot für fossil betriebene Heizkessel mehr, wie es im ursprünglichen GEG ab einem bestimmten Jahr vorgesehen war.
- Neu: die „Bio-Treppe“ (§ 43 GModG): Wer eine Gas- oder Ölheizung installiert, muss künftig einen steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe beimischen. Ab 2029 ist zunächst ein Anteil von 10 Prozent vorgeschrieben, der Anteil steigt in den Folgejahren weiter.
- Geplante Grüngas- und Grünheizölquote: Ab voraussichtlich 2028 sollen Anbieter von Gas, Heizöl und Flüssiggas verpflichtet werden, den Anteil klimaneutraler Brennstoffe schrittweise zu erhöhen. Der konkrete Gesetzentwurf dazu muss laut § 42a GModG bis zum 1. Dezember 2026 vorgelegt werden – die genaue Ausgestaltung steht also noch aus.
Was für Dach, Fassade und Fenster gleich bleibt
Für die Gebäudehülle bringt das GModG deutlich weniger Veränderung als für die Heizung. Der Grundsatz aus dem bisherigen GEG bleibt bestehen: Die energetische Qualität eines Gebäudes darf durch Arbeiten an Außenbauteilen nicht verschlechtert werden. Konkret gelten weiterhin:
- Die 10-Prozent-Regel: Wird mehr als 10 Prozent einer Bauteilfläche (Dach, Fassade) ohnehin saniert, muss die neue Konstruktion die geforderten U-Werte erreichen.
- Der U-Wert-Grenzwert von 0,24 W/(m²K) für nachträglich gedämmte Bauteile.
- Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke bei Eigentümerwechsel (Kauf oder Erbschaft eines Ein- oder Zweifamilienhauses), sofern der neue Eigentümer nicht bereits seit dem 1.2.2002 selbst im Haus wohnt.
Die Mindestwerte bei Änderung von Außenbauteilen nach GModG (laut Verbraucherzentrale NRW):
| Bauteil | Max. U-Wert bei Änderung | Max. U-Wert für BAFA-Förderung |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,24 W/(m²K) | 0,20 W/(m²K) |
| Steildach / oberste Geschossdecke | 0,24 W/(m²K) | 0,14 W/(m²K) |
| Flachdach | 0,20 W/(m²K) | 0,14 W/(m²K) |
| Fenster (Uw) | 1,30 W/(m²K) | 0,95 W/(m²K) |
| Dachflächenfenster | 1,40 W/(m²K) | 1,0 W/(m²K) |
| Kellerdecke / Wand gegen unbeheizt | 0,30 W/(m²K) | 0,25 W/(m²K) |
Wer also eine Fassaden-, Dach- oder Fensterdämmung plant, findet inhaltlich fast dieselbe Rechtslage vor wie unter dem alten GEG – nur unter neuem Namen.
Was sich bei der Förderung ändert
Parallel zum GModG wurde die BEG-Förderrichtlinie überarbeitet, mit Wirkung ab dem 21. Juli 2026 – nach einer vorübergehenden Aussetzung ist die Heizungsförderung seitdem mit neuen Konditionen wieder verfügbar und laut Bundesregierung bis mindestens 2029 gesichert. Die Änderungen betreffen vor allem den Heizungstausch:
- Der Klimageschwindigkeitsbonus für den Heizungstausch sinkt von 20 auf 16 Prozent.
- Der bisherige Effizienzbonus entfällt.
Für die Gebäudehülle bleibt der Grundfördersatz bei 15 Prozent. Neu ist aber der iSFP-Bonus: Die 5 Prozentpunkte gibt es seit dem 21.07.2026 nur noch auf den Kostenanteil über 30.000 €. Mit iSFP steigen dafür die förderfähigen Kosten von 30.000 auf 60.000 € pro Wohneinheit und Jahr. Was das konkret bedeutet, zeigt unser Ratgeber iSFP-Kosten.
Der Hintergrund: EU-Vorgaben
Das GModG setzt auch die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) in deutsches Recht um, die bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen war. Diese sieht unter anderem die Einführung einer Ökobilanzierung (Life Cycle Assessment, LCA) vor – künftig soll also nicht mehr nur der Energieverbrauch im Betrieb, sondern die gesamte Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz eines Gebäudes eine Rolle spielen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig absehbar.
Was bedeutet das konkret für Sie?
- Sie planen eine neue Heizung: Sie sind nicht mehr an die 65-Prozent-EE-Pflicht gebunden, sollten aber die neue Bio-Treppen-Pflicht bei Gas-/Ölheizungen im Blick behalten und langfristig steigende Brennstoffkosten einkalkulieren.
- Sie planen eine Fassaden-, Dach- oder Fenstersanierung: Für Sie ändert sich inhaltlich kaum etwas – die bekannten Regeln (10-Prozent-Regel, U-Werte, BAFA-Förderung) gelten im GModG praktisch unverändert weiter.
- Sie haben kürzlich ein Haus gekauft oder geerbt: Prüfen Sie die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke – die Zwei-Jahres-Frist läuft unabhängig vom neuen Gesetzesnamen weiter.
- Sie planen eine Heizungsförderung: Kalkulieren Sie mit den seit 21. Juli 2026 gültigen, niedrigeren Bonussätzen, nicht mit den alten Werten von vor der Reform.
Fazit
Das GModG ist vor allem eine Heizungsreform, keine Reform der Gebäudehülle. Wer eine Dach-, Fassaden- oder Fenstersanierung plant, kann sich weitgehend an den bekannten Regeln orientieren. Wer eine neue Heizung plant, bekommt mit dem Wegfall der 65-Prozent-Pflicht mehr Technologiefreiheit, muss aber die neue Bio-Treppen-Pflicht und die gesunkenen Förderboni im Blick behalten.
Fazit
Was jetzt zu tun ist
Für Dach, Fassade und Fenster ändert sich durch das GModG wenig. Prüfen Sie als neuer Eigentümer die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke und planen Sie Förderanträge nach den neuen Regeln seit dem 21.07.2026.
Häufige Fragen
Wann ist das GModG in Kraft getreten?
Beschlossen von Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026, nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.
Muss ich meine neue Heizung noch zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betreiben?
Nein, diese Pflicht wurde mit dem GModG ersatzlos gestrichen.
Ändert sich durch das GModG etwas an der Dämmpflicht für Dach und Fassade?
Inhaltlich kaum. Die 10-Prozent-Regel, die U-Wert-Grenzwerte und die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke gelten im Kern unverändert weiter.
Was ist die „Bio-Treppe“?
Eine im GModG (§ 43) geregelte, stufenweise steigende Pflicht zur Beimischung CO2-neutraler Brennstoffe bei neu installierten Gas- oder Ölheizungen, beginnend 2029 mit 10 Prozent.
Hat sich die Förderhöhe für Dach- und Fassadendämmung durch das GModG geändert?
Der Grundfördersatz für die Gebäudehülle bleibt bei 15 %. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gilt seit dem 21.07.2026 aber nur noch für den Kostenanteil über 30.000 €. Beim Heizungstausch sind zudem mehrere Boni gesunken.
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG), beschlossen 10.07.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 28.07.2026
- BEG-Förderrichtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM), gültig ab 21.07.2026, BAFA/BMWE
- Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (EPBD)
- Bundesarchitektenkammer – Stellungnahme zum Referentenentwurf GModG, 11.05.2026
